Gesetze und Satzungen des WVO

Gesetze / Satzungen

Gerne können Sie sich hier über die aktuellen für den Wasserverband Oleftal geltenden Satzungen und Gesetze informieren.

Die Satzungen sowie die Anlagen zur AVBWasserV (Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser) sind in einer bereinigten Fassung hinterlegt. Diese werden nach jeder Änderung auf den neuesten Stand gebracht.

Die aktuellste Fassung der AVBWasserV erhalten Sie auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Einen direkten Link zu dieser haben wir Ihnen hier hinterlegt.

https://www.gesetze-im-internet.de/avbwasserv/index.html

Bereinigte Fassung zur Satzung des Wasserverbandes Oleftal
in Hellenthal vom 20. Dezember 1984

Aufgrund der §§ 4, 7, 8, 9 und 20 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621/SGV. NRW. 202, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), hat die Verbandsversammlung folgende Verbandssatzung beschlossen:

I. Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen –

§ 1
Name, Sitz
Der Verband führt den Namen Wasserverband Oleftal.

Er hat seinen Sitz in Hellenthal (Eifel), Kreis Euskirchen.

§ 2
Verbandsmitglieder

(1) Mitglieder des Wasserverbandes sind:

1) Stadt Schleiden
2) Gemeinde Hellenthal
3) Gemeinde Kall
4) Stadt Mechernich
5) Gemeinde Nettersheim
6) Gemeinde Dahlem
7) Gemeinde Simmerath.

(2) Weitere Körperschaften können Mitglieder werden, wenn die Voraussetzungen für eine Wasserversorgung ihres Gebietes durch den Verband gegeben sind und die von der Verbandsversammlung festzusetzenden sonstigen Bedingungen erfüllt werden.

§ 3
Aufgaben

(1) Der Verband hat die Aufgaben

1) Trink- und Betriebswasser zu beschaffen.

2) die Einwohner der Mitgliedsgemeinden innerhalb des Verbandsgebietes mit dem notwendigen Trink- und Betriebswasser zu versorgen.

3) Wasser für öffentliche und, soweit das verfügbare Wasser ausreicht, für gewerbliche und sonstige Zwecke abzugeben.

4) Wassergewinnungs-, Aufbereitungs-, Transport-, Speicher- und Wasserversorgungsanlagen zu planen, zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten.

(2) Zur Erfüllung der Aufgaben betreibt der Verband einen Eigenbetrieb, der nach den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und der Betriebssatzung geführt wird.

(3) Zur Durchführung der Aufgaben nach Absatz (1) werden vom Verband Wasser-gewinnungs-, Aufbereitungs-, Transport-, Speicher- und Wasserversorgungseinrichtungen der Mitgliedsgemeinden übernommen, wenn eine ordnungsgemäße und möglichst kostendeckende Wasserversorgung des Gemeindegebietes oder von Gebietsteilen der Mitgliedsgemeinden sichergestellt werden kann.

(4) Der Verband hat seine Anlagen nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu unterhalten, zu ergänzen und auszubauen. Die Wirtschaftlichkeit ist in der Regel zu bejahen, wenn im Zusammenhang bebaute Ortsteile bestehen oder verbindliche Bebauungspläne vorliegen, die eine zusammenhängende Besiedelung erwarten lassen.

(5) Der Verband kann andere Unternehmen mit Trink- und Betriebswasser beliefern, sich an Wasserversorgungsunternehmen beteiligen und Versorgungseinrichtungen Dritter übernehmen.

§ 4
Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben den Verband bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Sie haben insbesondere ihre Grundstücke zur Herstellung und zum Betrieb von Wasserversorgungsanlagen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, sofern die Nutzung der Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

II. Abschnitt – Verfassung und Verwaltung –

§ 5
Verbandsorgane

Organe des Verbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsteher.

§ 6
Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Vertretern der Verbandsmitglieder (Mitglieder der Verbandsversammlung). Jedes Mitglied bestellt und entsendet so viele Vertreter, wie es nach § 8 dieser Satzung Stimmen hat.

Für jedes Mitglied der Verbandsversammlung ist für den Fall der Verhinderung ein Stellvertreter zu bestellen.

(2) Die Amtszeit der Mitglieder der Verbandsversammlung und Stellvertreter deckt sich mit der Amtszeit der Vertretungskörperschaften der Mitglieder. Die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung erlischt, wenn die Voraussetzungen der Wahl oder Entsendung des Mitgliedes wegfallen. Entsprechendes gilt für den Stellvertreter. Die Mitglieder der Verbandsversammlung und ihre Stellvertreter üben ihr Amt nach Ende ihrer Amtszeit bis zum Amtsantritt der neu bestellten Mitglieder weiter aus.

(3) Die Verbandsversammlung wird nach der Neuwahl der Vertretungen der Mitgliedsgemeinden von dem bisherigen Vorsitzenden der Verbandsversammlung einberufen. Sie wählt sodann zu Beginn der ersten Sitzung nach der Neuwahl in den Mitgliedsgemeinden aus ihrer Mitte unter Leitung des Altersvorsitzenden ohne Aussprache den Vorsitzenden der Verbandsversammlung und dessen Stellvertreter.

Bei vorzeitigem Ausscheiden des Vorsitzenden der Verbandsversammlung oder seines Stellvertreters wird der jeweilige Nachfolger für den Rest der Wahlzeit seines Vorgängers nach dem gleichen Verfahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

Auf das Wahlverfahren finden im Übrigen die Bestimmungen des § 50 Abs. 2 GO. NW. entsprechende Anwendung.

§ 7
Aufgaben der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten, die in entsprechender Anwendung der Gemeindeordnung NW nicht übertragen werden können. Im übrigen entscheidet sie, soweit nicht nach Maßgabe dieser Satzung die Beschlussfassung dem Betriebsausschuss vorbehalten ist, auf ihn übertragen wird, oder der Verbandsvorsteher oder die Betriebsleitung zuständig sind.

Die Verbandsversammlung ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über:

1) Änderungen und Ergänzungen der Verbandssatzung.

2) Erlass, Änderungen und Ergänzungen der Betriebs- und Wasserversorgungssatzungen sowie der zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Wasserversorgung zur AVB.

3) Beitritt und Ausscheiden von Mitgliedern.

4) Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes.

5) Festsetzung von Umlagen und Kapitaleinlagen.

6) Aufnahme von Darlehen und Übernahme von Bürgschaften.

7) Feststellung des Jahresabschlusses und der Deckung von Verlusten.

8) Festsetzung der Bedingungen für die Übernahme von Wasserversorgungsanlagen.

9) Beteiligung an anderen Unternehmen der Wasserversorgung.

10) Einstellung, Ernennung, Eingruppierung, Beförderung und Entlassung der Betriebsleiter.

11) Entlastung des Verbandsvorstehers und der Betriebsleitung.

12) Festsetzung privatrechtlicher Entgelte.

13) Übertragung, Erwerb und Veräußerung jener Grundstücke, deren jeweiliger Kaufpreis für sich genommen 5.000,00 EUR übersteigt.

(2) Die Verbandsversammlung bildet einen Betriebsausschuss; sie entscheidet über die Bildung weiterer Ausschüsse und wählt die Mitglieder der Ausschüsse.

(3) Die Verbandsversammlung wählt den Verbandsvorsteher aus den Reihen der Hauptverwaltungsbeamten der Mitglieder.

(4) Die Verbandsversammlung ist Dienstvorgesetzter des Verbandsvorstehers.

§ 8
Stimmenzahl, Beschlussfähigkeit und Abstimmungen

(1) Jedes Mitglied hat mindestens eine Stimme.

Eine Mitgliedsgemeinde mit

1.501 bis 4.000 vom Verband versorgten Einwohnern hat 2
4.001 bis 8.000 vom Verband versorgten Einwohnern hat 3
8.001 und mehr vom Verband versorgten Einwohnern hat 4 Stimmen.

Jedoch darf kein Mitglied mehr als zwei Fünftel aller Stimmen haben. Jedes Mitglied kann seine Stimmen nur einheitlich abgeben. Falls sich die Vertreter eines Mitgliedes nicht zu einer einheitlichen Stimmenabgabe bereitfinden, wird die Beschlussfassung zurückgestellt, bis die betreffende Mitgliedsgemeinde eine Entscheidung über die einheitliche Stimmenabgabe getroffen hat.

Für die Abgabe der Stimmen eines Mitgliedes ist die Anwesenheit aller Vertreter nicht erforderlich.

Maßgebend ist bei der Stimmenerrechnung der Einwohnerstand am Ende des vorausgegangenen Kalenderjahres.

(2) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn die anwesenden Vertreter der Mitglieder mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Stimmenzahl erreichen.

(3) Wird die Verbandsversammlung zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen stets beschlussfähig. Bei der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden.

(4) Die Verbandsversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Einer Mehrheit von zwei Dritteln der sich nach Absatz 1 ergebenden Gesamtzahl der Stimmen bedürfen Beschlüsse über

1) Änderung der Verbandssatzung (ausgenommen Abs. 5)

2) Beitritt und Ausscheiden von Verbandsmitgliedern.

3) Übernahme von Wasserversorgungsanlagen Dritter.

4) Beteiligung an anderen Wasserversorgungsunternehmen.

5) Auflösung des Verbandes.

(5) 1) Eine Änderung der Aufgaben des Verbandes muss einstimmig beschlossen werden.

2) Eine Änderung der Aufgaben liegt auch dann vor, wenn einem Verbandsmitglied oder einem Dritten die Wasserversorgung und die Anlagen, auch für einen Teil des Verbandsgebietes, übertragen werden sollen.

3) Soweit Beschlüsse nach Absatz 4 gleichzeitig eine Änderung der Aufgaben des Verbandes bedeuten, gilt für die Mehrheit ausschließlich Abs. 5 Nr. 1.

§ 9
Sitzungen der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Wirtschaftsjahr, zusammen. Sie ist auf Antrag von Mitgliedern, die ein Drittel der Stimmen vertreten, unverzüglich einzuberufen.

(2) Die Mitglieder sind mindestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich oder in Textform (z.B. E-Mail) unter Beifügung der Tagesordnung zu laden. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist bis auf 3 Werktage verkürzt werden; die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen.

(3) Die Sitzung leitet der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter. Sind beide verhindert, so wählt die Verbandsversammlung aus ihrer Mitte unter Leitung des Altersvorsitzenden für diese Sitzung einen Vorsitzenden.

(4) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich. § 48 Abs. 2 GO. NW. findet entsprechende Anwendung.

Folgende Angelegenheiten werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt:

1) Personalangelegenheiten.

2) Liegenschafts- und Grundstücksangelegenheiten.

3) Einzelfälle in Vertragsangelegenheiten nach AVB und Sonderverträgen.

4) alle Angelegenheiten, deren Behandlung in öffentlicher Sitzung eine Verletzung schutzwürdiger Interessen Einzelner oder des Verbandes befürchten lässt.

(5) Der Verbandsvorsteher und sein Stellvertreter sind zu den Sitzungen der Verbandsversammlung zu laden; sie können jederzeit das Wort ergreifen.

An den Beratungen der Verbandsversammlung nimmt die Betriebsleitung teil; sie ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, ihre Ansicht zu einem Punkt der Tagesordnung darzulegen.

(6) Über die Beschlüsse der Verbandsversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Vorsitzenden der Verbandsversammlung, dem Verbandsvorsteher, einem Mitglied der Verbandsversammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

(7) Die Mitglieder der Verbandsversammlung haben Anspruch auf Ersatz ihrer baren Auslagen und des Verdienstausfalles.

Der Verdienstausfall wird für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit berechnet; die letzte angefangene Stunde wird voll gerechnet. Alle Vertreter erhalten einen Regelstundensatz, es sei denn, dass sie ersichtlich keine Nachteile erlitten haben. Der Regelstundensatz wird auf € 6,50 festgesetzt.

Unselbständigen wird im Einzelfall der den Regelstundensatz übersteigende Verdienstausfall gegen entsprechenden Nachweis (Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers) ersetzt.

Selbständige erhalten eine Verdienstausfallpauschale je Stunde, sofern sie einen den Regelstundensatz übersteigenden Verdienstausfall glaubhaft machen. Die Glaubhaftigkeit erfolgt durch eine schriftliche Erklärung über die Höhe des Einkommens, in der die Richtigkeit der gemachten Angaben versichert wird.

Hausfrauen erhalten einen Stundensatz, der dem Regelstundensatz entspricht.

In keinem Fall darf der Verdienstausfall den Betrag von € 10,50 je Stunde überschreiten.

(8) Die Regelung des Abs. 7 gilt gleichermaßen für Mitglieder der gebildeten Ausschüsse.

§ 10
Betriebsausschuss

(1) Die Verbandsversammlung bildet einen Betriebsausschuss. Der Betriebsausschuss besteht aus 12 Mitgliedern. Zu Mitgliedern können Mitglieder der Verbandsversammlung und sachkundige Bürger gewählt werden. Zum Betriebsausschuss gehören 2 Beschäftigtenvertreter, die von der Verbandsversammlung zusammen mit den übrigen Mitgliedern in einem Wahlgang gewählt werden. Die Zahl der sachkundigen Bürger darf zusammen mit der Zahl der Beschäftigten die der Mitglieder der Verbandsversammlung im Betriebsausschuss nicht erreichen. Für die Wahlzeit gilt § 6 Abs. 2 entsprechend.

Wer durch seine berufliche Tätigkeit in regelmäßigen Geschäftsbeziehungen oder im Wettbewerb mit dem Wasserverband Oleftal steht oder für Betriebe tätig ist, auf welche diese Voraussetzungen zutreffen, darf nicht Mitglied des Betriebsausschusses sein.

(2) Die Verbandsversammlung wählt entsprechend den Vorschriften des § 58 Abs. 5 der GO den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden des Betriebsausschusses. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen der Verbandsversammlung angehören.

(3) Der Verbandsvorsteher und sein Stellvertreter sind zu den Sitzungen des Betriebsausschusses zu laden; sie können jederzeit das Wort ergreifen.

An den Beratungen des Betriebsausschusses nimmt die Betriebsleitung teil; sie ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, ihre Ansicht zu einem Punkt der Tagesordnung darzulegen.

(4) Der Betriebsausschuss hat

1) die Beschlüsse der Verbandsversammlung vorzuberaten.

2) den Wirtschaftsplan vorzuberaten.

3) die Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen und Mehrausgaben gemäß §§ 15 und 16 EigVO NW zu erteilen.

4) den Prüfer für den Jahresabschluss zu benennen.

5) die Bedingungen für die Übernahme kommunaler Wasserversorgungsanlagen vorzuberaten.

6) den Erlass und die Änderung der Betriebs-, Benutzungs- und Abgabesatzungen, bzw. privatrechtlicher Entgeltsregelungen vorzubereiten.

7) die Zustimmung zu Verträgen zu erteilen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt, wenn der Wert im Einzelfall den Betrag von € 5.200,00 übersteigt.

(5) Der Betriebsausschuss entscheidet in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Verbandsversammlung unterliegen, falls die Angelegenheiten keinen Aufschub dulden. In Fällen äußerster Dringlichkeit entscheidet der Vorsitzende der Verbandsversammlung bzw. dessen Stellvertreter mit einem weiteren Mitglied der Verbandsversammlung.

(6) Der Betriebsausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Jedes Ausschussmitglied hat eine Stimme.

§ 11
Verbandsvorsteher

(1) Der Verbandsvorsteher wird von der Verbandsversammlung aus dem Kreise der Hauptgemeindebeamten der zum Verband gehörenden Städte und Gemeinden gewählt. Gleiches gilt für seinen Stellvertreter.

(2) Die Amtszeit des Verbandsvorstehers und seines Stellvertreters beträgt 6 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit üben sie ihr Amt bis zur Neuwahl weiter aus. Scheiden der Verbandsvorsteher bzw. sein Stellvertreter aus ihrem Hauptamt aus, so endet ebenfalls die Amtszeit als Verbandsvorsteher bzw. stellvertretender Verbandsvorsteher.

(3) Der Verbandsvorsteher vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen, durch die der Wasserverband Oleftal verpflichtet werden soll, werden, soweit sie nicht zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehören, vom Verbandsvorsteher oder seinem Stellvertreter und einem Mitglied der Betriebsleitung unter dem Namen des Wasserverbandes Oleftal unterzeichnet. § 74 Abs. 3 der GO bleibt unberührt.

(4) Der Verbandsvorsteher ist Dienstvorgesetzter der Dienstkräfte des Verbandes. Die Arbeitnehmer – mit Ausnahme der Betriebsleitung – werden vom Verbandsvorsteher oder seinem Stellvertreter im Einvernehmen mit der Betriebsleitung eingestellt und entlassen.

(5) Der Verbandsvorsteher oder sein Stellvertreter entscheidet im Einvernehmen mit der Betriebsleitung über Übertragung, Erwerb und Veräußerung jener Grundstücke, deren jeweiliger Kaufpreis für sich genommen 5.000,00 EUR nicht übersteigt.

§ 12
Betriebsleitung

(1) Die Betriebsleitung besteht aus einem oder zwei Betriebsleitern.

(2) Der Betriebsleitung obliegt die laufende Betriebsführung. Sie ist dafür verantwortlich, dass der Betrieb nach wirtschaftlichen Grundsätzen geführt wird.

(3) Näheres über die Aufgaben und Stellung der Betriebsleitung sowie über die Festlegung des Kreises der Geschäfte der laufenden Betriebsführung bestimmt die Betriebssatzung.

(4) Die Geschäftsverteilung in der Betriebsleitung regelt der Verbandsvorsteher mit Zustimmung des Betriebsausschusses durch schriftliche Dienstanweisung.

§ 13
Dienstkräfte des Verbandes

Der Verband kann Stellen der Betriebsleitung mit hauptamtlichen Beamten und Arbeitnehmer besetzen und nach Bedarf Arbeitnehmer für den Betrieb der Verbandsanlagen und für die Verwaltung einstellen.

III. Abschnitt – Deckung des Finanzbedarfs –

§ 14
Verzicht auf Gewinnerzielung

Der Verband verfolgt nicht die Absicht, Gewinne zu erzielen.

§ 15
Erhebung von Gebühren, Beiträgen, Entgelten,
Umlagen und Einlagen

(1) Der Verband erhebt zur Deckung seines Finanzbedarfs, der durch den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung der Wasserversorgungsanlagen entsteht:

a) Gebühren und Beiträge in entsprechender Anwendung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) aufgrund besonderer Beitrags- und Gebührensatzungen von den Berechtigten und Abnehmern oder

b) privatrechtliche Entgelte nach Maßgabe Allgemeiner Versorgungsbedingungen und zusätzlicher Vertragsbedingungen und

c) privatrechtliche Entgelte für die Versorgung von Industrieunternehmen und Großverbrauchern sowie Weiterverteilern und für die Vorhaltung von Löschwasser im Sinne von § 1 Abs. 2 AVBWasserV.

(2) Gebühren, Beiträge und Entgelte sind kostendeckend festzusetzen. Reichen diese und die sonstigen Erträge dennoch zur Deckung des Finanzbedarfs nicht aus, so können zur Abdeckung von Verlusten von den Verbandsmitgliedern Umlagen und Kapitaleinlagen erhoben werden.

(3) Umlagen und Kapitaleinlagen sind nach dem Verhältnis der in den Mitgliedsgemeinden verbrauchten Wassermengen in den dem Jahr der Erhebung vorausgegangenen drei Kalenderjahren zu bemessen.

(4) Entstehen dem Verband durch die Übernahme einzelner kommunaler Versorgungsanlagen überdurchschnittlich hohe Bau-, Betriebs- und Unterhaltungskosten, so hat die abgebende Körperschaft nach näherer Maßgabe der von der Verbandsversammlung zu beschließenden Regeln eine Ausgleichseinlage zu entrichten. Ist dies nicht zu erreichen, kann sich der Verband im übernommenen Versorgungsgebiet die Mehrkosten in anderer Weise erstatten lassen.

IV. Abschnitt – Wirtschaftsführung und Rechnungswesen –

§ 16
Wirtschaftsführung

(1) Auf die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Verbandes finden die Bestimmungen über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe sinngemäß Anwendung.

§ 17
Buchführung

Der Verband führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung.

§ 18
Wirtschaftsjahr

Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

V. Abschnitt – Ausscheiden von Mitgliedern, Auflösung des Verbandes, Bekanntmachungen –

§ 19
Ausscheiden von Mitgliedern

(1) Verbandsmitglieder können nur zum Ende eines Wirtschaftsjahres ausscheiden. Dies muss 12 Monate vorher erklärt werden. Beim Ausscheiden ist die Haftung für die vor und während der Mitgliedschaft eingegangenen Verpflichtungen des Verbandes zu regeln.

(2) Die nach § 15 Abs. 2, 3 und 4 gezahlten Umlagen, Kapitaleinlagen und Ausgleichseinlagen werden nicht erstattet.

§ 20
Auflösung des Verbandes

(1) Wird der Verband aufgelöst, haben die Verbandsmitglieder eine Einigung über Abwicklung der Dienst- und Versorgungsverhältnisse der Dienstkräfte herbeizuführen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so sind die Dienstkräfte oder die zur Abwicklung der Dienst- und Versorgungsverhältnisse notwendigen Aufwendungen von den Verbandsmitgliedern zu übernehmen und zwar nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 dieser Satzung.

Hinsichtlich der Verbandsbeamten ist nach den Vorschriften des § 128 ff. des Beamtenrechtsrahmengesetzes und hinsichtlich der Kündigung der Arbeitnehmer nach den tariflichen Bestimmungen zu verfahren.

(2) Bevor die Auflösung des Verbandes beschlossen wird, ist ein Gutachten über die Abgrenzung der im Gemeindeeigentum oder auf Dritte zu übergebenden Wasserversorgungsanlagen einzuholen. Die Anlagen sind den Gemeinden zum Buchwert zu übergeben. Darüber hinaus verbleibende Aktiva und Passiva werden nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 auf die Mitglieder verteilt.

(3) Die Auseinandersetzung bedarf der Genehmigung durch den Landrat in Euskirchen als Aufsichtsbehörde.

(4) Vor der Auflösung des Verbandes ist ein Beschluss über die Aufgabe der Versorgungsaufgaben herbeizuführen. Eine Abstimmung hat gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 5 zu erfolgen.

§ 21
Bekanntmachungen

(1) Öffentliche Bekanntmachungen des Wasserverband Oleftal werden durch Bereitstellung im Internet unter www.wv-oleftal.de vollzogen. Nachrichtlich wird auf die erfolgte Bereitstellung und die Internetadresse durch Aushang in der Bekanntmachungstafel des Wasserverband Oleftal im Eingang des Verwaltungsgebäudes des Verbandes, Oleftalstraße 31, 53940 Hellenthal für die Dauer von mindestens einer Woche hingewiesen.

Erfolgt die Bekanntmachung in den vorgenannten Tageszeitungen nicht am selben Tag, so ist die Bekanntmachung mit Ablauf des Tages vollzogen, an dem die letzte Tageszeitung mit der Bekanntmachung erscheint.

(2) Soweit Gesetze, Verordnungen oder aufgrund gesetzlicher Ermächtigung erlassene Anordnungen eine andere Art der Veröffentlichung zwingend vorschreiben, verbleibt es dabei.

(3) Sind öffentliche Bekanntmachungen in der in Absatz 1 festgelegten Form in Folge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so werden Bekanntmachungen durch Aushang an der Bekanntmachungstafel im Eingang des Verwaltungsgebäudes des Wasserverband Oleftal, Oleftalstraße 31, 53940 Hellenthal oder durch Flugblätter vollzogen.
Sofern eine nach Satz 1 durchgeführte Bekanntmachung nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, ist sie nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachrichtlich in der in Absatz 1 festgelegten Form unverzüglich nachzuholen.

VI. Abschnitt – Aufsicht, Inkrafttreten –

§ 22
Aufsicht

Aufsichtsbehörde des Verbandes ist der Landrat in Euskirchen.

§ 23
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bereinigte Fassung
der Betriebssatzung des Wasserverbandes Oleftal in Hellenthal

Aufgrund des § 18 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Oktober 1979 (GV. NW S. 621) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den §§ 4 und 93 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO) vom 22. Dezember 1953 (GV. NW S. 435) in der jeweils geltenden Fassung hat die Verbandsversammlung folgende Betriebssatzung erlassen:

§ 1
Gegenstand des Eigenbetriebes

(1) Der Wasserverband Oleftal wird als wirtschaftliches Unternehmen auf der Grundlage gesetzlicher Vorschriften, der Verbandssatzung und den Bestimmungen dieser Betriebssatzung geführt.

(2) Zweck des Unternehmens ist es:

a) die Einwohner der Mitgliedsgemeinden mit dem notwendigen Trink- und Betriebswasser zu versorgen,

b) Wasser für öffentliche und – soweit die verfügbaren Wasservorräte ausreichen – für gewerbliche und sonstige Zwecke abzugeben,

c) Wasserversorgungsanlagen zu planen, zu errichten und zu betreiben.

§ 2
Name des Eigenbetriebes

Der Eigenbetrieb führt den Namen

Wasserverband Oleftal.

Er hat seinen Sitz in 53940 Hellenthal.

§ 3
Stammkapital

Das Stammkapital des Wasserverbandes Oleftal beträgt € 3.067.751,29.

§ 4
Betriebsleitung

(1) Die Betriebsleitung besteht aus zwei gleichgeordneten Mitgliedern und zwar einem kaufmännischen und einem technischen Betriebsleiter; oder aus einem Mitglied.

(2) Der Eigenbetrieb wird von der Betriebsleitung selbständig geleitet, soweit nicht durch die Gemeindeordnung, die Eigenbetriebsverordnung und diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Dazu gehören alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes laufend notwendig sind, insbesondere der Einsatz des Personals, die Anordnung der notwendigen Instandhaltungsarbeiten und der laufenden Netzerweiterungen, die Bestellung von Rohstoffen, Materialien, Betriebsmitteln und Fremdleistungen sowie alle Maßnahmen, die zur Durchführung des Erfolgs- und Finanzplanes notwendig sind.
Gibt die Betriebsleitung in Erfüllung dieser Aufgaben Erklärungen ab, durch die dem Verband Verbindlichkeiten entstehen, so bedürfen sie der Schriftform und der Unterschrift. Sind zwei Betriebsleiter bestellt, ist die Unterschrift beider Betriebsleiter erforderlich.

(3) Für die Regelung in der Geschäftsverteilung in der Betriebsleitung gilt § 12 Abs. 3 der Verbandssatzung, sofern zwei Betriebsleiter bestellt sind.

(4) Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Betriebsleitung gilt § 12 Abs. 3 der Verbandssatzung, sofern zwei Betriebsleiter bestellt sind.

(5) Die Betriebsleitung ist für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebes verantwortlich.

§ 5
Betriebsausschuss

(1) Die Zusammensetzung, Stellung und Aufgaben des Betriebsausschusses ergeben sich aus den §§ 7 und 10 der Verbandssatzung.

(2) Zu den Aufgaben des Betriebsausschusses nach § 10 Abs. 4 der Verbandssatzung gehört insbesondere die Entscheidung über

a) die Zustimmung zu Verträgen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt, wenn der Wert im Einzelfall den Betrag von € 5.200,00 übersteigt.

b) die Stundung von Geldforderungen, wenn die Einzelforderung € 2.600,00 übersteigt und wenn die Stundung über die Dauer von 12 Monaten hinausgeht.

c) den Erlass und die Niederschlagung von Forderungen, wenn die Einzelforderung € 520,00 übersteigt.

d) die Zustimmung zu erfolggefährdenden Mehraufwendungen gemäß § 15 Abs. 3 EigVO und Mehrausgaben gemäß § 16 EigVO, sofern sie jeweils 10 % der geplanten Kosten überschreiten.

e) die Benennung des Prüfers für den Jahresabschluss.

f) die Einleitung von Gerichtsverfahren und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Streitwert € 2.600,00 übersteigt.

g) die Stellungnahmen zu Weisungen des Verbandsvorstehers an die Betriebsleitung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 EigVO, wenn die Betriebsleitung die Verantwortung für die Durchführung nach pflichtgemäßem Ermessen nicht übernehmen zu können glaubt und sich deshalb gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 EigVO an den Betriebsausschuss gewandt hat.

§ 6
Verbandsvorsteher

(1) Der Verbandsvorsteher ist Dienstvorgesetzter der Dienstkräfte des Wasserverbandes.

(2) Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann der Verbandsvorsteher der Betriebsleitung Weisungen erteilen.

(3) Die Betriebsleitung hat den Verbandsvorsteher über alle wichtigen Angelegenheiten des Wasserverbandes Oleftal rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Die Betriebsleitung bereitet im Benehmen mit dem Verbandsvorsteher die Vorlagen für den Betriebsausschuss und die Verbandsversammlung vor.

(4) Glaubt die Betriebsleitung nach pflichtmäßigem Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung des Verbandsvorstehers nicht übernehmen zu können und führt ein Hinweis auf entsprechende Bedenken der Betriebsleitung nicht zu einer Änderung der Weisung, so hat sie sich an den Betriebsausschuss zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Betriebsausschuss und dem Verbandsvorsteher erzielt, so ist die Entscheidung der Verbandsversammlung herbeizuführen.

§ 7
Wirtschaftsplan

(1) Der Wirtschaftsplan ist von der Betriebsleitung aufzustellen. Er besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht. Der Wirtschaftsplan ist nach Möglichkeit einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres über den Verbandsvorsteher dem Betriebsausschuss vorzulegen, der ihn mit dem Beratungsergebnis an die Verbandsversammlung zur Feststellung weiterleitet. Eine Änderung des laufenden Wirtschaftsplanes ist nur erforderlich, wenn von den im Erfolgsplan veranschlagten Erträgen und Ausgaben eine erhebliche Abweichung vorliegt.

(2) Eine erhebliche Abweichung von dem Erfolgsplan im Sinne des § 14 Abs. 2 EigVO in Verbindung mit § 15 Abs. 3 EigVO liegt insbesondere vor,

a) wenn sich im Laufe des Wirtschaftsjahres die Entgeltsätze ändern,

b) der Gesamtbetrag der Planansätze für den Aufwand voraussichtlich durch Mehraufwendungen überschritten wird, der nicht durch Minderaufwand im Rahmen der Vorschriften über die Deckungsfähigkeit ausgeglichen werden kann, soweit diese Überschreitung mehr als 10 % beträgt.

(3) Eine erhebliche Abweichung vom Vermögensplan im Sinne von § 14 Abs. 2 EigVO in Verbindung mit § 16 Abs. 5 EigVO liegt insbesondere vor, wenn

a) zusätzliche Darlehen oder Deckungsmittel zum Ausgleich des Planes notwendig werden,

b) die Gesamtsumme der Ausgaben um mehr als 10 % erhöht werden soll.

§ 8
Personalangelegenheiten

(1) Die für Beamte auszustellenden Urkunden werden vom Verbandsvorsteher oder seinem Stellvertreter und dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung oder dessen Stellvertreter unterzeichnet.

Die Verträge über das Dienstverhältnis der Arbeitnehmer werden vom Verbandsvorsteher oder seinem Stellvertreter unterzeichnet.

(2) Die Arbeitnehmer – mit Ausnahme der Betriebsleitung – werden vom Verbandsvorsteher oder seinem Stellvertreter im Einvernehmen mit der Betriebsleitung eingruppiert.

(3) Die Betriebsleitung entwirft für jedes Wirtschaftsjahr eine Stellenübersicht für die Beamten und Arbeitnehmer des Verbandes.

§ 9
Mitwirken des Personalrates

Die durch Gesetz oder Betriebsvereinbarung vorgesehenen Mitwirkungsrechte der Personalvertretung bleiben unberührt.

§ 10
Vertretung des Wasserverbandes Oleftal

(1) Der Wasserverband Oleftal wird in allen Angelegenheiten des Wasserwerkes durch die Betriebsleitung vertreten.

(2) Die Betriebsleitung unterzeichnet unter dem Namen des Wasserverbandes Oleftal ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses, wenn die Angelegenheit ihrer Entscheidung unterliegt. Dabei zeichnet der nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständige Betriebsleiter links und der andere rechts, sofern zwei Betriebsleiter bestellt sind.
Soweit nachgeordneten Dienstkräften durch den Verbandsvorsteher Zeichnungsvollmacht übertragen ist, zeichnen sie unter dem Namen des zuständigen Betriebsleiters „in Vertretung“.

(3) Erklärungen, durch die der Wasserverband Oleftal für das Wasserwerk verpflichtet werden soll, werden, soweit sie nicht zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehören, dem Verbandsvorsteher oder seinem Stellvertreter und einem Mitglied der Betriebsleitung unter dem Namen des Wasserverbandes Oleftal unterzeichnet.

(4) Für Verpflichtungserklärungen in Geschäften der laufenden Betriebsführung sind zwei Unterschriften erforderlich, sofern zwei Betriebsleiter bestellt sind. Von der zweiten Unterschrift kann abgesehen werden bei Geschäften, die geldlich von untergeordneter Bedeutung sind oder von einem für das Geschäft oder den Kreis von Geschäften ausdrücklich Bevollmächtigten abgegeben werden.

§ 11
Wirtschaftsjahr

Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12
Zwischenberichte

Die Betriebsleitung hat den Verbandsvorsteher und den Betriebsausschuss vierteljährlich einen Monat nach Quartalsende über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich zu unterrichten.

§ 13
Jahresabschluss

(1) Der Jahresabschluss, bestehend aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, dem Anlagennachweis und der Lagebericht sind nach Schluss des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen und über den Verbandsvorsteher und den Betriebsauschuss der Verbandsversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Das Beratungsergebnis des Betriebsausschusses ist der Verbandsversammlung vor einer Beschlussfassung bekannt zu geben. Jahresabschluss und Lagebericht sind bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen.

(2) Die Feststellung durch die Verbandsversammlung ist öffentlich bekannt zu machen. Dabei sind die beschlossene Verwendung des Gewinnes oder Behandlung des Verlustes sowie der abschließende Vermerk des Gemeindeprüfungsamtes des Regierungspräsidenten über die Jahresabschlussprüfung wiederzugeben. Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 21 der Verbandssatzung. Sie kann somit auf der Homepage des Verbandes unter www.wv-oleftal.de eingesehen und abgerufen werden. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind danach bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar zu halten.

§ 14
Inkrafttreten

Die Betriebssatzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bereinigte Fassung zur Satzung
über den Anschluss und über die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage
– Wasserleitung –
des Wasserverbandes Oleftal in Hellenthal

Aufgrund des § 8, Abs. 4 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Oktober 1979 (GV NW S. 621 / SGV NW 202) zuletzt geändert am 26. Juni 1984 (GV NW S. 362) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den §§ 4 und 19 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV NW S. 475 – SGV NW 610 in der jeweils geltenden Fassung hat die Verbandsversammlung am 05.06.1985 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
ALLGEMEINES

(1) Der Wasserverband Oleftal unterhält eine Wasserversorgungsanlage zu dem Zweck, im Versorgungsgebiet den Einwohnern Trink- und Betriebswasser zu liefern, sowie Wasser für öffentliche Zwecke bereitzustellen und Wasser für gewerbliche und sonstige Zwecke abzugeben.

(2) Zum Versorgungsgebiet gehören die durch Versorgungsleitungen erschlossenen Wohngebiete der Mitglieder des Wasserverbandes Oleftal, und zwar:

Stadt Schleiden
Stadt Mechernich mit dem Ort Kalenberg
Gemeinde Hellenthal
Gemeinde Kall
Gemeinde Nettersheim mit den Orten Marmagen,
Bahrhaus und Milzenhäuschen
Gemeinde Dahlem
Gemeinde Simmerath mit dem Ort Einruhr.

§ 2
GRUNDSTÜCKSBEGRIFF – GRUNDSTÜCKSEIGENTÜMER

(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere dann, wenn ihm eine besondere Hausnummer zugeteilt ist.

(2) Die in dieser Satzung für Grundstückseigentümer erlassenen Vorschriften gelten auch für Erbbauberechtigte oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstückes dinglich Berechtigte. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.

§ 3
ANSCHLUSS- UND BENUTZUNGSRECHT

(1) Jeder Eigentümer eines Grundstückes, das in dem nach § 1 versorgten Gebiet liegt, ist berechtigt, den Anschluss seines Grundstücks an die Wasserversorgungsanlage und die Belieferung mit Trink- und Betriebswasser nach Maßgabe der Satzung zu verlangen.

(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. Die Grundstückseigentümer können nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird.

(3) Der Anschluss eines Grundstücks an eine bestehende Versorgungsleitung kann versagt werden, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen dem Verband erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert.

(4) Das Anschluss- und Benutzungsrecht besteht auch in den Fällen der Absätze 2 und 3, sofern der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten zu übernehmen und auf Verlangen Sicherheit zu leisten.

§ 4
ANSCHLUSSZWANG

Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Wasser verbraucht wird, sind verpflichtet, diese Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn sie an eine öffentliche Straße (Weg, Platz) mit einer betriebsfertigen Versorgungsleitung grenzen oder ihren unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße durch einen Privatweg haben. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude zum dauernden Aufenthalt von Menschen, so ist jedes Gebäude anzuschließen.

§ 5
BEFREIUNG VOM ANSCHLUSSZWANG

Von der Verpflichtung zum Anschluss wird der Grundstückseigentümer auf Antrag befreit, wenn der Anschluss ihm aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich beim Wasserverband Oleftal einzureichen.

§ 6
BENUTZUNGSZWANG

Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, ist der gesamte Bedarf an Wasser im Rahmen des Benutzungsrechts (§ 3) ausschließlich aus dieser Anlage zu decken (Benutzungszwang). Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke.

§ 7
BEFREIUNG VOM BENUTZUNGSZWANG

(1) Von der Verpflichtung zur Benutzung wird der Grundstückseigentümer auf Antrag ganz oder teilweise befreit, wenn die Benutzung ihm aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann.

(2) Der Antrag auf Befreiung oder Teilbefreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich beim Wasserverband Oleftal einzureichen.

(3) Der Grundstückseigentümer hat dem Wasserverband Oleftal vor Errichtung einer Eigengewinnungsanlage Mitteilung zu machen. Er hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigenanlage keine Rückwirkungen in das öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich sind.

§ 8
ALLGEMEINE WASSERVERSORGUNGSBEDINGUNGEN

(1) Für die Herstellung von Wasserhausanschlussleitungen, für die Abgabe von Wasser und für die zu zahlenden Entgelte, gelten die Allgemeinen Wasserversorgungsbedingungen (AVBWasserV) und die jeweils gültigen Anlagen.

(2) Die AVBWasserV regeln das Verhältnis zwischen dem Wasserverband Oleftal und deren Anschlussnehmern auf wirtschaftlicher Grundlage. Sämtliche in den Anlagen festgesetzten Preise und Kosten stellen privatrechtliche Entgelte dar.

§ 9
RECHTSMITTEL UND ZWANGSMASSNAHMEN

(1) Die Rechtsmittel gegen Maßnahmen aufgrund dieser Satzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21.01.1960 (BGBl. I S. 17) und dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein-Westfalen vom 26. März 1960 (GV NW S. 47/SGV NW 303) in ihrer jeweiligen Fassung.

(2) Für Zwangsmaßnahmen wegen Zuwiderhandlungen gegen Gesetze oder Verbote dieser Satzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Juli 1957 (GV NW S. 216, SGV NW 2010) in der jeweiligen Fassung.

§ 10
AUSHÄNDIGUNG DER SATZUNG

Der Wasserverband Oleftal händigt jedem Grundstückseigentümer, mit dem erstmals ein Versorgungsverhältnis begründet wird, ein Exemplar dieser Satzung und den AVBWasserV mit den jeweiligen Anlagen aus. Den bereits versorgten Grundstückseigentümern wird diese Satzung auf Verlangen ausgehändigt.

§ 11
UMSATZSTEUER

Zu allen in dieser Satzung festgelegten Entgelten, die der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, wird die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) jeweils festgelegten Höhe hinzugerechnet.

§ 12
INKRAFTTRETEN

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 29. Dezember 1981 außer Kraft.

Bereinigte Fassung zur
ANLAGE I
zur Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV)
vom 20. Juni 1980 (BGB1. I S. 750)

Die Verbandsversammlung des Wasserverbandes Oleftal hat in der Sitzung am 5. Juni 1985 aufgrund der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) nachstehende Anlagen beschlossen:

§ 1

ALLGEMEINES UND ANTRAG AUF WASSERVERSORGUNG

Der Wasserverband Oleftal in Hellenthal – nachfolgend WVO genannt – ist bereit, auf Antrag einen Versorgungsvertrag nach den AVBWasserV und den beschlossenen Anlagen zu begründen.

Der Antrag auf Wasserversorgung muss auf einem besonderen Vordruck gestellt werden.

§ 2

VERTRAGSABSCHLUSS

  1. 1. Der WVO schließt den Versorgungsvertrag mit dem Eigentümer des anzuschließenden Grundstückes ab. In Ausnahmefällen kann der Vertrag auch mit dem Nutzungsberechtigten, z. B. Mieter, Pächter, Erbbauberechtigten, Nießbraucher, abgeschlossen werden.
  1. 2. Tritt an die Stelle eines Hauseigentümers eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes vom 15.03.1951, so wird der Versorgungsvertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen. Jeder Wohnungseigentümer haftet als Gesamtschuldner. Die Wohnungseigentümerschaft verpflichtet sich, den Verwalter oder eine andere Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte, die sich aus dem Versorgungsvertrag ergeben, mit Wirkung für und gegen alle Wohnungseigentümer mit dem WVO abzuschließen und personelle Änderungen, die die Haftung der Wohnungseigentümer berühren, dem WVO unverzüglich mitzuteilen. Wird ein Vertreter nicht benannt, so sind die an einen Wohnungseigentümer abgegebenen Erklärungen des WVO auch für die übrigen Eigentümer rechtswirksam. Das Gleiche gilt, wenn das Eigentum an dem versorgten Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht (Gesamthandeigentum und Miteigentum nach Bruchteilen).

§ 3

HAUSANSCHLUSS

  1. 1. Jedes Grundstück oder jedes Haus muss einen eigenen Anschluss an die Versorgungsleitung haben. Als Grundstück gilt ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet. Befinden sich auf dem Grundstück mehrere zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte Gebäude, so kann der WVO für jedes dieser Gebäude, insbesondere dann, wenn ihnen eine eigene Hausnummer zugeteilt ist, die für Grundstücke maßgeblichen Bedingungen anwenden.
  1. 2. Der Abnehmer erstattet dem WVO die Kosten für die Erstellung des Hausanschlusses.

Bei Pauschalierung:

Hierbei kann der WVO für vergleichbare Hausanschlüsse die durchschnittlichen Kosten je Hausanschluss berechnen.

Ferner erstattet der Anschlussnehmer die Kosten für Veränderungen des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst werden.

§ 4

MESSEINRICHTUNGEN AN DER GRUNDSTÜCKSGRENZE

Unverhältnismäßig lang im Sinne von § 11, Abs. 1, Ziff. 2 ist die Anschlussleitung dann, wenn sie auf dem Privatgrundstück eine Länge von 20 m überschreitet.

§ 5

KUNDENANLAGE

Schäden innerhalb der Kundenanlage müssen ohne Verzug beseitigt werden.

§ 6

INBETRIEBSETZUNG

Die Kosten für die Inbetriebsetzung werden nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt.

§ 7

VERLEGUNG VON MESSEINRICHTUNGEN

Verlegungskosten nach § 18, Abs. 2 sind nach dem tatsächlichen Aufwand zu erstatten.

§ 8

NACHPRÜFUNG VON MESSEINRICHTUNGEN

Die Kosten der Nachprüfung von Messeinrichtungen sind gem. § 19, Abs. 2 nach dem tatsächlichen Aufwand zu erstatten.

§ 9

ZAHLUNGSVERZUG:

EINSTELLUNG UND WIEDERAUFNAHME DER VERSORGUNG

Die Kosten aus Zahlungsverzug und aus einer erforderlich werdenden Einstellung der Versorgung, sowie die erneute Inbetriebsetzung der Kundenanlage sind nach dem tatsächlichen Aufwand zu erstatten.

§ 10

ABLESUNG UND ABRECHNUNG

  1. 1. Die Zählerablesung und Rechnungserteilung erfolgt grundsätzlich in 12 monatlichen Zeitabständen. Der WVO erhebt 3monatliche Abschläge.
  1. 2. Die endgültige Abrechnung erfolgt aufgrund einer Ablesung zum Ende des Abrechnungszeitraumes. Der Wasserverbrauch wird nach erfolgter Ablesung auf den 31. Dezember hochgerechnet. Unter Berücksichtigung der für den Wasserverbrauch in diesem Zeitraum abgebuchten bzw. gezahlten Abschläge wird die Wassergeldabrechnung erstellt.
  1. 3. Die Rechnung wird dem Kunden zugestellt oder zugesandt. Sie wird zu dem angegebenen Zeitpunkt, frühestens zwei Wochen nach Zugang, fällig.

Der Rechnungsbetrag muss bis zum Fälligkeitstag porto- und gebührenfrei an den WVO entrichtet werden.

  1. 4. Wenn durch Schäden an der Kundenanlage oder aus einem anderen Grund Wasser ungenutzt abläuft, hat der Kunde dieses durch die Messeinrichtung erfasste Wasser zu bezahlen.

§ 11

UMSATZSTEUER

Zu den Entgelten, die sich in Anwendung der AVBWasserV nebst Anlagen ergeben, wird die gesetzliche Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe hinzugerechnet.

§ 12

AUSKÜNFTE

Der WVO ist berechtigt, den Städten und Gemeinden für die Berechnung ihrer Entwässerungsgebühren den Wasserbezug des Kunden mitzuteilen.

§ 13

ZUTRITTSRECHT

Der Kunde gestattet mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des WVO den Zutritt zu seinen Räumen und zu den in § 11 genannten Einrichtungen, soweit dies für die Prüfung technischer Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach AVBWasserV oder zur Ermittlung preisrechtlicher Bemessungsgrundlagen erforderlich ist.

§ 14

WASSERABGABE FÜR BAU- ODER SONSTIGE VORÜBERGEHENDE ZWECKE

Standrohre zur Abgabe von Bauwasser oder für andere vorübergehende Zwecke werden vom WVO nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen vermietet. Bei der Vermietung von Standrohren zur Abgabe von Bauwasser oder für sonstige vorübergehende Zwecke haftet der Mieter für Beschädigungen aller Art, sowohl für Schäden am Mietgegenstand als auch für alle Schäden, die durch Gebrauch des Standrohres an öffentlichen Hydranten, Leitungseinrichtungen und Hydrantenschächten, auch durch Verunreinigung dem WVO oder dritten Personen entstehen. Bei Verlust des Standrohres hat der Mieter vollen Ersatz zu leisten. Der Mieter ist verpflichtet, dem WVO einen gleichbleibenden Ort anzugeben, an dem er monatlich eine Kontrolle ausüben kann.

§ 15

ÄNDERUNGSKLAUSEL

Diese Anlage I zu den AVBWasserV kann vom WVO geändert oder ergänzt werden. Änderungen und Ergänzungen werden gemäß § 21 der Verbandssatzung des Wasserverband Oleftal öffentlich bekannt gemacht; damit gelten sie als zugegangen und sind Vertragsbestandteile.

§ 16

INKRAFTTRETEN

Die Anlage I zu den AVBWasserV tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die AVB-Wasser mit den Anlagen 1 und 2 des WLZ vom 29. Dezember 1981 außer Kraft.

Bereinigte Fassung
Anlage II

zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980

Der Wasserverband Oleftal bietet Wasser zu nachstehenden Tarifen an:

§ 1
Wasserpreis

Der Wasserpreis setzt sich aus Mengenpreis, Verrechnungspreis und Bereitstellungspreis zusammen.

1. Der Mengenpreis

beträgt je Kubikmeter (m³) netto € 1,70 + 7 % MwSt. € 0,1190 = € 1,8190

1.1. Bei Anschlüssen ohne Wasserzähler werden monatlich pauschal 5 m³ Wasserverbrauch als Mengenpreis berechnet. Hierzu zählen insbesondere Friedhöfe, Kirchen u.ä.

1.2. Es wird für größere Wasserabnahmen folgender Zonentarif je Kubikmeter eingeräumt:

Zonenbereich Nettoent-gelt (€) Umsatzsteuer (%) Umsatzsteuer (€) BRUTTOENT-GELT (€)
bis 1.000 m³ je Jahr 1,70 7,0 0,1190 1,8190
von 1.001 m³ bis 3.000 m³ je Jahr 1,65 7,0 0,1155 1,7655
von 3.001 m³ bis 5.000 m³ je Jahr 1,60 7,0 0,1120 1,7120
von 5.001 m³ bis 10.000 m³ je Jahr 1,55 7,0 0,1085 1,6585
ab 10.001 m³ je Jahr 1,50 7,0 0,1050 1,6050

Für die Ermittlung des insgesamt zu zahlenden Mengenpreises wird jede Zone für sich gerechnet.

2. Der Verrechnungspreis

2.1. für Hauswasserzähler

Zählergröße Nettoent-gelt (€) Umsatzsteuer (%) Umsatzsteuer (€) BRUTTOENT-GELT (€)
Anschlussweite des Zählers DN 20 je Jahr 37,20 7,0 2,604 39,804
Anschlussweite des Zählers DN 25 und DN 30 je Jahr 56,40 7,0 3,948 60,348
Anschlussweite des Zählers DN 40 je Jahr 106,80 7,0 7,476 114,276

2.2. für Großwasserzähler

Zählergröße Nettoent-gelt (€) Umsatzsteuer (%) Umsatzsteuer (€) Bruttoent-gelt (€)
DN 50 (= 50 mm) je Jahr 302,40 7,0 21,168 323,568
DN 80 (= 80 mm) je Jahr 339,00 7,0 23,730 362,730
DN 100 (= 100 mm) je Jahr 468,00 7,0 32,760 500,760
DN 150 (= 150 mm) je Jahr 534,00 7,0 37,380 571,380
DN 200 (= 200 mm) je Jahr 600,00 7,0 42,000 642,000

2.3. Der Verrechnungspreis wird für jede eingebaute Messeinrichtung berechnet.

2.4. Für Messeinrichtungen zur Feststellung des Tagesverbrauches wird ein jährlicher Ver-rechnungspreis von netto € 372,00 + 7 % MwSt. € 26,04 = € 398,04 erhoben.

2.5 Für Messeinrichtungen mit Impulsgeber zur Fernübertragung der Zählimpulse wird bei Zählern der Anschlussweite DN 20, DN 25, DN 32 und DN 40 ein jährlicher Aufschlag auf den Verrechnungspreis von netto € 8,40 + 7 % MwSt. € 0,588 = € 8,988 erhoben.

Für die Zählergrößen DN 50 bis DN 200 beträgt der Aufschlag auf den Verrechnungspreis netto € 16,80 + 7 % MwSt. € 1,176 = € 17,976.

2.6 Bei der Berechnung des Verrechnungspreises wird der Monat, in dem der Wasserzähler erstmalig eingebaut oder endgültig ausgebaut wird, als voller Monat gerechnet.

2.7 Wird eine Hausanschlussleitung vorübergehend nicht genutzt, entfällt bei Ausbau des Wasserzählers die Berechnung des Verrechnungspreises.

3. Der Bereitstellungspreis

3.1. Für jede Wohnung (Wohnungseinheit)* wird ein jährlicher Bereitstellungspreis in Höhe von netto € 84,00 + 7 % MwSt. € 5,88 = € 89,88 erhoben.

3.2. für gewerblich genutzte Räume des Kleingewerbes** und des Großgewerbes***

bis 150 m² Nutzfläche wird zusätzlich zu Abs. 3.1. ein jährlicher Bereitstellungspreis von netto € 24,00 + 7 % MwSt. € 1,680 = € 25,680 erhoben;

für jede angefangenen 100 m² Nutzfläche mehr erhöht sich dieser Bereitstellungspreis jährlich um netto € 12,00 + 7 % MwSt. € 0,840 = € 12,840.

Ist ein Bereitstellungspreis nach 3.1. nicht zu berechnen, so erhöht sich dieser für die ersten 150 m² gewerblich genutzte Fläche von netto € 24,00 + 7 % MwSt. € 1,68 = € 25,68 auf netto € 84,00 + 7 % MwSt. € 5,88 = € 89,88 pro Jahr.

Maßgebend sind die am Beginn des Abrechnungsjahres vorhandenen Wohnungs- und Raumverhältnisse auf dem jeweiligen Grundstück. Die richtige Angabe der Bemessungsgrundlagen zu 2. und 3. und die Anzeige von Veränderungen sind Sache des Anschlussnehmers.

3.3. Bei der Berechnung des Bereitstellungspreises wird der Monat, in dem die Hausanschlussleitung an die Hauptwasserleitung angeschlossen oder von dieser abgetrennt wird, als voller Monat gerechnet.

3.4. Wird eine Hausanschlussleitung von der Hauptwasserleitung abgetrennt, entfällt die Berechnung des Bereitstellungspreises.

§ 2
Sonderentgelte

Für besondere Leistungen werden folgende Sonderentgelte erhoben:

a) für die Schließung und Wiedereröffnung eines Anschlusses die tatsächlich entstehenden Kosten,

b) für die vom Eigentümer zu vertretende Auswechslung eines Wasserzählers die tatsächlich entstehenden Kosten,

c) für den Ausbau, die Prüfung und den Wiedereinbau eines Wasserzählers, soweit nicht der Wasserverband Oleftal selbst die Kosten tragen muss, die tatsächlich entstehenden Kosten,

d) für die Erneuerung eines Plombenverschlusses und Prüfgebühr der Kundenanlage nach § 14 AVBWasserV die tatsächlich entstehenden Kosten,

e) Überprüfung der Kundenanlage nach § 14 AVBWasserV die tatsächlich entstehenden Kosten,

f) kann die Erneuerung oder Reparatur eines Hausanschlusses durch Überbauung oder sonstige Anlagen des Anschlussnehmers nur mit erheblichen Schwierigkeiten ausgeführt werden, müssen die entstehenden Mehrkosten vom Anschlussnehmer erstattet werden

g) entstehende Kosten für die Neueinrichtung, Unterhaltung und Erneuerung von Feuerlöscheinrichtungen vom Kostenverursacher.

§ 3
Standrohr und Entgelte

1.

Das Entgelt für die Überlassung eines Standrohres beträgt

Nettoentgelt (€) Umsatzsteuer (%) Umsatzsteuer (€) BRUTTOENTGELT (€)
50,00 7,0 3,50 53,50

sowie zusätzlich je angefangenem Kalendertag

Nettoentgelt (€) Umsatzsteuer (%) Umsatzsteuer (€) BRUTTOENTGELT (€)
1,00 7,0 0,07 1,07

2. Das entnommene Wasser wird zum Mengenpreis von

Nettoentgelt (€) Umsatzsteuer (%) Umsatzsteuer (€) BRUTTOENTGELT (€)
1,70 7,0 0,1190 1,8190

berechnet.

3. Bei Ausgabe eines Standrohres mit Wasserzähler wird ein Pfandgeld von € 250,00 verlangt. Bei Rückgabe des Standrohres in einwandfreiem Zustand wird das Pfandgeld unter Abzug des zu berechnenden Wasserverbrauchs und der Standrohrmiete erstattet. Der Wasserverband OLEFTAL ist berechtigt, Zwischenrechnungen zu erstellen.

§ 4
Feuerlöschwasser

1. Anschlussnehmer, auf deren Grundstück antragsgemäß Hydranten als Objektschutz für Feuerlöschzwecke eingebaut sind, haben mindestens ein jährliches Entgelt von netto € 30,60 + 7 % MwSt. € 2,142 = € 32,742 je Hydrant zu entrichten.

2. Wird eine Vorhaltemenge von mehr als 50 m³/h an Feuerlöschwasser verlangt, wird durch Einzelberechnung ein zusätzlicher Bereitstellungspreis erhoben.

§ 5
Härteklausel

Stellt die Erhebung des Wasserpreises im Einzelfall eine besondere Härte dar, so kann er aus Billigkeit gestundet, ermäßigt oder erlassen werden.

§ 6
Umsatzsteuer

Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

§ 7
Änderungsklausel

Diese Anlage II zu den AVBWasserV kann vom Wasserverband Oleftal geändert oder ergänzt werden. Änderungen und Ergänzungen werden gemäß § 21 der Verbandssatzung des Wasserverband Oleftal öffentlich bekannt gemacht; damit gelten sie als zugegangen und sind Vertragsbestandteile.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Anlage II zu den AVB Wasser V tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.

Begriffserläuterungen:

* Eine Wohnung ist der mit einer Wasserversorgungsanlage ausgestattete umgrenzte Bereich, der dazu bestimmt ist, einer oder mehreren Personen als Unterkommen und zur Führung ihres Haushaltes zu dienen.

Möbliert vermietete Räume zählen nur dann zur Wohnung, wenn sie in den räumlichen Bereich der Wohnung eines Abnehmers eingegliedert sind und in ihnen nicht ein unabhängiger oder selbständiger Haushalt geführt wird.

** Zum „Kleingewerbe“ zählen in der Regel Bäckereien, Metzgereien, Handelsgeschäfte, Anwaltsbüros, Beraterbüros, Kirchen, Juweliergeschäfte, Drogerien, Apotheken, Arztpraxen, landwirtschaftliche Betriebe u.a., soweit die gewerbliche Nutzfläche 750 m² nicht übersteigt.

*** Zum „Großgewerbe“ und zur Industrie zählen in der Regel Fabriken, Supermärkte, Großkaufhäuser, öffentliche Einrichtungen (z.B. Verwaltungsgebäude, Krankenhäuser, Bäder, Kasernen u.a.), die entweder mehr als 750 m² gewerbliche Nutzfläche und/oder mehr als 1.200 m³ Wasser im Jahr abnehmen und die Wasservorhaltung hinsichtlich der Menge eine besondere Bedeutung hat.

Bereinigte Fassung
Anlage III
zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980

§ 1
Baukostenzuschuss

(1) Vor erstmaliger Herstellung eines unmittelbaren oder mittelbaren Anschlusses an die Wasserversorgungsleitung hat der Anschlussnehmer dem Wasserverband Oleftal einen Baukostenzuschuss zu zahlen.

(2) Die Bemessung des Baukostenzuschusses erfolgt

2.1. bei der Herstellung eines Anschlusses an eine nach dem 1.1.1981 errichtete Verteilungsanlage (§ 9 Abs. 3 AVBWasserV) je zur Hälfte nach der Straßenfrontlänge und der Grundstücksgröße des anzuschließenden Grundstückes.

Im Einzelfall ergibt sich der Preis für einen lfdm. Straßenfront und einen m² Grundstücksfläche aus dem jeweiligen Hälfteteil der Anschaffungs- und Herstellungskosten für die nach dem 1.1.1981 in einem Versorgungsbereich i. S. des § 9, Abs. 1, AVBWasserV erstellten Verteilungsanlagen abzüglich 30 % Eigenanteil des Wasserverband Oleftal, geteilt durch die Summe der für die Berechnung der Baukostenzuschüsse relevanten Grundstücksfrontlängen bzw. Quadratmeterflächen aller Grundstücke, die im betreffenden Versorgungsbereich an die Verteilungsanlage angeschlossen werden können.

Bei Grundstücken, die überhaupt nicht oder nur mit einer kürzeren Front an einer mit Wasserleitung versehenen Straße liegen, ist der Berechnung eine Frontlänge von mindestens 15 m zugrunde zu legen. Für Grundstücke, die an mehrere mit Versorgungsleitungen versehene Straßen grenzen, wird nur die längste der Straßenfronten der Berechnung zugrunde gelegt.

Die Grundstücksfläche wird bei anders als überwiegend gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken nur bis zu einer Tiefe von 40 m ab Straßengrenze oder der der Straße zugewandten Grundstücksgrenze berechnet.

Reicht die bauliche Nutzung über die Begrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der baulichen Nutzung bestimmt wird.

Grundstücksteile, die lediglich die wegmäßige Verbindung zur Straße herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt. Grenzen Grundstücke an mehrere mit Versorgungsleitungen versehene Straßen, so wird der Flächenberechnung die maßgebliche Tiefe von jeder dieser Straßen zugrunde gelegt.

Die Tiefenbegrenzung gilt nicht für Grundstücke in Gewerbe- und Industriegebieten.

2.2. bei der Herstellung eines Anschlusses an eine vor dem 1.1.1981 errichtete bzw. mit der Errichtung begonnenen Versorgungsanlage (§ 9 Abs. 5 AVBWasserV) nach folgenden Grundlagen:

a) netto € 0,511 + 7 % MwSt. € 0,036 = € 0,547 je m² Grundstücksfläche
b) netto € 0,767 + 7 % MwSt. € 0,054 = € 0,821 je m³ umbauter Raum nach DIN 277
c) mindestens netto € 818,07 + 7 % MwSt. € 57,26 = € 875,33, sofern der gesamte Baukostenzuschuss die Summen aus den Buchstaben a und b nicht erreicht

d) netto € 409,03 + 7 % MwSt. € 28,63 = € 437,66 für Weide-, Garten- und sonstige vorübergehende Anschlüsse.“

Wird das Grundstück erst nach dem Anschluss an die Versorgungsleitung bebaut, so ist der unter Abs. 2.2., Buchstabe b genannte Teil des Baukostenzuschusses mit Erteilung der Baugenehmigung zu entrichten.

Als Grundstücksfläche gilt:

bei Grundstücken, die an eine mit einer Versorgungsleitung versehene Straße grenzen, die Fläche von der Straße bis zu einer Tiefe von höchstens 40 m, im übrigen die Fläche bis zu einer Tiefe von 40 m, gerechnet von der Grundstücksseite, an der der Anschluss verlegt wird.

Grenzen Grundstücke an mehrere mit Versorgungsleitungen versehene Straßen, wird der Flächenberechnung die Tiefe von 40 m von jeder dieser Straßen zugrunde gelegt.

Bei Grundstücken, die überwiegend industriell oder gewerblich genutzt werden, wird die gesamte Grundstücksfläche berücksichtigt.

Der Baukostenzuschuss ist in folgenden Fällen nachzuentrichten:

1) bei Errichtung weiterer Bauten auf dem Grundstück
(Abs. 2.2., Buchstabe a und b)

2) bei Anbau, Ausbau eines Gebäudes sowie dem Bau einer Garage mit mehr als 50 m³ umbauten Raumes (Absatz 2.2., Buchstabe b und c)

3) bei Vergrößerung der zu berücksichtigenden Grundstücksfläche um mehr als 50 m² (Abs. 2.2., Buchstabe a)

4) bei einer Änderung in eine überwiegend gewerbliche oder industrielle Nutzung (Absatz 2.2.)

5) bei Änderung der Nutzung von Weide-, Garten- und sonstigen vorübergehenden Anschlüssen (Absatz 2.2., Buchstabe a und b)

Der Baukostenzuschuss ist außerdem nachzuentrichten für bereits angeschlossene Gebäude, für die bisher ein Baukostenzuschuss bzw. ein Anschlussbeitrag nicht erhoben worden ist:
1) bei Abbruch und anschließendem Neubau eines Gebäudes mit erheblich größerem Bauvolumen (Abs. 2.2., Buchstabe b)

2) bei Baumaßnahmen mit einer Vergrößerung um mehr als 50 m³ umbauten Raumes (Abs. 2.2., Buchstaben b und c).

Die Verpflichtung zur Zahlung des in voller Höhe nachzuentrichtenden Baukostenzuschusses tritt mit der Erteilung der Baugenehmigung ein.

Die Verpflichtung zur Zahlung des in voller Höhe nachzuentrichtenden Baukostenzuschusses gilt auch für die Fälle, in denen das Grundstück bereits vor Inkrafttreten der AVBWasserV an die Versorgungsanlage angeschlossen war.

(3) Vertragspartner und Grundstückseigentümer sind verpflichtet, Veränderungen, die eine Nachberechnung des Baukostenzuschusses nach Abs. 2.1. oder Abs. 2.2. zur Folge haben, dem Wasserverband Oleftal innerhalb eines Monats anzuzeigen.

§ 2
Härteklausel

Stellt die Erhebung des Baukostenzuschusses im Einzelfall eine besondere Härte dar, so kann er aus Billigkeit gestundet, ermäßigt oder erlassen werden.

§ 3
Fälligkeit

Der Anschlussnehmer hat dem Wasserverband Oleftal vor Herstellung der Hausanschlussleitung den Baukostenzuschuss zu zahlen. Der Baukostenzuschuss wird zwei Wochen nach Annahme des Angebotes fällig.

§ 4
Umsatzsteuer

Die gesetzliche Umsatzsteuer wird im Baukostenzuschuss gesondert ausgewiesen.

§ 5
Änderungsklausel

Diese Anlage III zu den AVBWasserV kann vom Wasserverband Oleftal geändert oder ergänzt werden. Änderungen und Ergänzungen werden gemäß § 21 der Verbandssatzung des Wasserverband Oleftal öffentlich bekannt gemacht; damit gelten sie als zugegangen und sind Vertragsbestandteile.

§ 6
Inkrafttreten

Diese Anlage III zu den AVBWasserV tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.